Bei der Zusammenlegung von Papier-Schuldbriefen ist der Gebührentarif anzuwenden, der für die Eröffnung der Grundpfandrechtsbeziehung im Grundbuch bei der Zusammenlegung von Grundpfandrechten gilt (Ziff. 3.3.1 a des Anhangs 4B der GebV). Dazu kommt eine Gebühr für jedes belastete Grundstück im Perimeter (Ziff. 3.3.1 b). Zusammenlegungen von Schuldbriefen gelten nicht als Änderung der Belastung gemäss Ziff. 3.3.3. Emoluments des bureaux du registre foncier pour la réunion des droits de gage immobilier