Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Grundbuchamts vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. 1.2 Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung gemäss der Anmeldung vom 22. Januar 2015 im Grundbuch vorzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteikosten werden nicht gesprochen.