7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Z.______ AG angemeldete Auflage in der Baubewilligung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage basiert und deshalb angemerkt werden muss. Die Anmeldung der Anmerkung durch die Z.______ AG ist unter den vorliegend gegebenen Umständen als ausreichend zu betrachten. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Anmerkung der strittigen Nutzungsbeschränkung auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1000 ist im Grundbuch einzutragen. 8. 13