Entscheidend ist, dass wie gezeigt (oben E. 5) die anbegehrte Anmerkung eine genügende Grundlage im kantonalen Recht hat. Das Grundbuch hätte vorliegend die rechtskräftig gewordene Baubewilligung als ausreichend betrachten und die Anmeldung durch den Baubewilligungsnehmer vollziehen sollen.