Vorliegend hat die A.______ die Anmeldung, zu der sie befugt gewesen wäre, nicht vorgenommen. Sie ist, wie oben (E. 3.4) gezeigt, dafür verantwortlich, dass die Eintragung erfolgt. Durch die Beschwerdeführung gegen die verweigerte Eintragung des Grundbuchamts hat sie kundgetan, dass sie die Anmerkung eintragen lassen will. Es würde einem administrativen Leerlauf gleichkommen, wenn sie beim Grundbuchamt nochmals eine formelle Anmeldung einreichen müsste. Entscheidend ist, dass wie gezeigt (oben E. 5) die anbegehrte Anmerkung eine genügende Grundlage im kantonalen Recht hat.