Die Auflage würde Rechtswirkung entfalten, auch wenn sie nicht im Grundbuch angemerkt wäre. Die Anmerkung bzw. deren Anmeldung beim Grundbuch ist nicht von der Zustimmung der Grundeigentümerin abhängig. Dies ist auch der Grund, dass zur Anmeldung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auch die nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständige Behörde befugt ist (Art. 53 Abs. 1 Bst. a GBV). Die Anmeldung beim Grundbuchamt ist eine blosse Vollzugsaufgabe zwischen zwei Verwaltungsstellen. Dritte sind nicht betroffen und müssen insbesondere der Anmerkung nicht zustimmen (MEINRAD HUSER, a.a.O., S. 202). Vorliegend hat die A.___