6.5 Im vorliegenden Fall ist die Grundbuchanmeldung durch die Z.______ AG erfolgt. Unterschrieben hat sie deren Geschäftsführer und Inhaber. Aus den Handelsregisterauszügen ist zu schliessen, dass wohl wirtschaftliche Identität mit der Grundeigentümerin des betroffenen Grundstücks, der Y.______ AG, besteht. Dadurch hat die Y.______ AG faktisch der Grundbuchanmeldung zugestimmt. Sie hatte im Übrigen auch das Baugesuch mitunterzeichnet (Art. 10 Abs. 2 BewD). Die Z.______ AG ist Adressatin der Baubewilligung, in welcher die angemeldete Auflage enthalten ist. Die Auflage würde Rechtswirkung entfalten, auch wenn sie nicht im Grundbuch angemerkt wäre.