6.4 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 962 ZGB entstehen durch Verfügung des Gemeinwesens. Deren Anmerkung ist zwar zwingend, doch bestehen die Eigentumsbeschränkungen auch ohne Eintrag im Grundbuch, weil wie gezeigt die negative Rechtskraft nicht besteht. Die Notwendigkeit, dass gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB die Anmeldung von Eintragungen vom Eigentümer des Grundstücks auszugehen hat, ergibt sich aus der materiellen Wirkung der Anmeldung. Diese besteht im Bereich des absoluten Eintragungsprinzips in der materiellen Verfügung über das dingliche Recht (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 963 ZGB N. 20, 25).