Die Vornahme einer Anmerkung hat somit keine konstitutive Wirkung. Die Anmerkung vermag auch nicht eine Vermutung dafür zu begründen, dass das angemerkte Rechtsverhältnis tatsächlich besteht. Die Anmerkungen nehmen also nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. In der Lehre ist umstritten, ob den Anmerkungen die Wirkung der positiven Rechtskraft (Art. 970 Abs. 4, Art. 973 Abs. 1 ZGB) zukommt, d.h. ob die im Grundbuch eingeschriebenen Anmerkungen als bekannt vorauszusetzen sind und damit den guten Glauben einer Person zerstören (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 946 ZGB N. 71 ff.; befürwortend etwa SCHMID/HÜRLIMANN- KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 408, 460, 495, 579; zum Ganzen vgl.