6.3 Die Wirkungen der Anmerkungen beschränken sich darauf, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse kundbar zu machen. Anmerkungen sind nur deklaratorisch und gehören zu den beschreibenden Daten im Grundbuch. Die Anmerkung hat weder eine konstitutive noch eine heilende Wirkung. Die Anmerkung untersteht nicht der negativen Rechtskraft des Grundbuchs i.S.v. Art. 971 Abs. 1 ZGB, d.h. die Rechtsverhältnisse, Verfügungs- oder Eigentumsbeschränkungen bestehen unabhängig von ihrer Anmerkung. Die Vornahme einer Anmerkung hat somit keine konstitutive Wirkung.