dagegen gehören gesetzessystematisch streng genommen nicht zu den «Grundbucheinträgen». Es ist deshalb nicht zwingend, dass die Vorschriften der Art. 963 ff. ZGB vollständig auf die Anmerkungen anzuwenden sind (a.M. offenbar JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 963 ZGB N. 2).