Nr. 1000 eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Die Anmerkung im Grundbuch ist daher zulässig. 6. 6.1 Das Grundbuchamt hat die Abweisung der Anmeldung schliesslich damit begründet, verfügungsberechtigt sei die Y.______ AG als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1000, Anmelderin sei jedoch die Z.______ AG. Der Ausweis über das Verfügungsrecht sei nicht beigebracht worden.