IV wird festgehalten, Erstwohnungsanteilsvorschriften würden ungeachtet der Zweitwohnungsgesetzgebung (ZWG) gelten, und die entsprechenden Zweckentfremdungsverbote seien ebenfalls als Anmerkung im Grundbuch einzutragen. Für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist schliesslich, dass die BVE in ihrem Beschwerdeentscheid vom 2. Dezember 2014 (E. 4e), der in der vorliegenden Baubewilligungssache ergangen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass Bedingungen und Auflagen in Baubewilligungen, die keine Ausnahmen enthalten, anzumerken seien. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Eintragung der Nutzungsbeschränkung auf Parzelle Gbbl. Nr. 1000 eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.