29 Abs. 2 BauG beschränkt worden war. Im Jahr 2008 stellte die JGK in einem Bericht fest, dass in der Gemeinde Grindelwald in den zurückliegenden Jahren die kommunalen Vorschriften über den Erstwohnungsanteilsplan (EWAP) zum Teil mangelhaft umgesetzt worden waren, indem die Anmerkung im Grundbuch vorschriftswidrig unterlassen wurde. Als aufsichtsrechtliche Massnahme ordnete die JGK an, die Gemeinde Grindelwald habe die ausstehenden Anmerkungen nachzuholen. Es herrschte somit die allseitig unbestrittene Meinung vor, Auflagen könnten (weiterhin) angemerkt werden, auch wenn sie in einer gewöhnlichen Baubewilligung und nicht in einer Ausnahmebewilligung enthalten sind. Eine Bestätigung dieser