Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass die Auflage, eine Wohnung als Erstwohnung zu benutzen, in der Regel im Rahmen einer gewöhnlichen Baubewilligung erfolgt. Entscheidend ist nun, dass die Praxis, die Auflage hinsichtlich von Erstwohnungsanteilen im Grundbuch anmerken zu lassen, auch weitergeführt wurde, nachdem mit Gesetzesänderung vom 22. März 1994 der Verweis in Art. 38 Abs. 3 BauG auf Art. 29 Abs. 2 BauG beschränkt worden war.