Auflage in der Baubewilligung, eine Wohnung als Erstwohnung zu benutzen – als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden müssen (MÜLLER/FELLER, Erstwohnungsanteile in Tourismusgemeinden, in BVR 2007 S. 481 ff., 498). Die Anmerkung selbst stützte sich zunächst auf die bis 31. Dezember 1994 geltende Fassung von Art. 38 Abs. 3 BauG, die auf den ganzen Art. 29 BauG verwiesen hatte (vgl. oben E. 5.2). Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass die Auflage, eine Wohnung als Erstwohnung zu benutzen, in der Regel im Rahmen einer gewöhnlichen Baubewilligung erfolgt.