5.5 Die Praxis zeigt, dass Art. 38 BauG immer so verstanden worden ist, dass Bedingungen und Auflagen angemerkt werden können unabhängig davon, ob in der Baubewilligung eine Ausnahme erteilt wird oder nicht. Das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) sieht in Art. 16 Abs. 2 vor, dass unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt anweist, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück – gemeint ist diejenige nach Art. 7 Abs. 1 ZWG – im Grundbuch anzumerken. Vor Inkrafttreten des ZWG am 1. Januar 2016 bestand keine bundesrechtliche Grundlage für die Anmerkung von Nutzungsbeschränkungen mit dem