5.4 An der Annahme eines gesetzgeberischen Versehens ändert auch nichts, dass man anlässlich der letzten Baugesetzänderung vom 9. Juni 2016 (in Kraft seit 1. April 2017) die fragliche Änderung nicht wieder rückgängig gemacht hat, obwohl die oben (E. 5.2) erwähnte Lehrmeinung von ZAUGG/LUDWIG zu Art. 38 Abs. 3 BauG bekannt sein musste. Art. 38 BauG war nicht Gegenstand dieser Baugesetzänderung (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Baugesetzes und des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren, in Tagblatt des Grossen Rates 2016, Beil. 8). Aus der Liste der einzelnen Anmerkungstatbestände, die der Kanton gestützt auf Art.