Dass in Art. 38 Abs. 3 BauG nicht auf Art. 29 Abs. 1 BauG verwiesen wird, ist nachvollziehbar, da dieser lediglich die zeitliche Dauer von Ausnahmebewilligungen regelt. Keinen erkennbaren Sinn macht es dagegen, dass die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 und 4 BauG über die Anmerkung von Bedingungen und Auflagen nicht auch für die Baubewilligung im Allgemeinen – und zwar für solche mit und solche ohne Ausnahme – gelten sollen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Anmerkungen nur bei Ausnahmebewilligungen eingetragen werden können sollen, nicht aber generell bei Baubewilligungen.