5.3 Die Materialien zur Gesetzesänderung vom 22. März 1994 geben keinen Aufschluss darüber, ob die Beschränkung des Verweises in Art. 38 Abs. 3 BauG versehentlich oder bewusst erfolgt ist. Im Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat wird die fragliche Änderung nicht kommentiert (Tagblatt des Grossen Rates 1994, Beil. 13, S. 13), und in der Grossratsdebatte wurde sie nicht ausdrücklich erwähnt. Einen nachvollziehbaren und sachlichen Grund dafür, dass Bedingungen und Auflagen – im Gegensatz zur Gesetzeslage vor 1995 – nur noch bei Ausnahmebewilligungen angemerkt werden können, gibt es nicht. Dies spricht für die Annahme eines Versehens. Dass in Art. 38 Abs. 3 BauG nicht auf Art.