2007 bei Art. 38-39 N. 15) vertreten die Ansicht, es handle sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen (ebenso LUDWIG/STALDER, in Bernisches Verwaltungsrecht [Hrsg.: Müller/Feller], 2. Aufl. 2013, S. 516, N. 136, Fn. 164). Man habe wohl irrtümlich angenommen, der Verweis auf den ganzen Art. 29 BauG gehe zu weit, d.h. die Absätze 1 und 3 würden nur für Ausnahmebewilligungen gelten. Die BVE hat sich dieser Ansicht in ihrem Beschwerdeentscheid vom 2. Dezember 2014 (E. 3e) angeschlossen, in welchem sie die im Gesamtbauentscheid der A.______ vom 3. Juli 2014 angeordnete Anmerkung bestätigt hatte. 9