5.2 Art. 38 BauG regelt die Behandlung sowohl der gewöhnlichen Baugesuche als auch der Ausnahmegesuche im Sinne von Art. 26 ff. BauG (vgl. den Wortlaut in Abs. 1 und 2 von Art. 38 BauG). Abs. 3 von Art. 38 BauG regelt die Baubewilligung im Allgemeinen, in der auch eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 29 BauG enthalten sein kann. Der darin enthaltene Verweis bezieht sich im Wesentlichen auf den zweiten Satz von Art. 29 Abs. 2 BauG, d.h. auf die Bst. a bis c, die Beispiele für Bedingungen und Auflagen nennen. In der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 3 BauG wurde auf den ganzen Art.