Weil Art. 38 Abs. 3 BauG nur Art. 29 Abs. 2 BauG als sinngemäss anwendbar erklärt, nicht aber Abs. 3, könnte daraus geschlossen werden, dass anders als bei den Ausnahmebewilligungen bei den gewöhnlichen Baubewilligungen keine Anmerkungen von Bedingungen und Auflagen möglich sind.