5. 5.1 Art. 38 Abs. 3 BauG bestimmt, dass mit der Baubewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden können; Art. 29 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Die Art. 26 ff. BauG regeln die Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften. Der genannte Art. 29 Abs. 2 BauG besagt, dass Ausnahmebewilligungen an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden können. Nach Art. 29 Abs. 3 BauG sind die Befristung, der Vorbehalt des Widerrufs, die Wegbedingung der Entschädigung (Entfernungsauflage und Mehrwertrevers), die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Weil Art. 38 Abs. 3 BauG nur Art.