seiner Gesetzgebung sämtliche denkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus den in Art. 129 Abs. 1 GBV genannten Rechtsgebieten als anmerkungsfähig zu erklären. Für die im vorliegenden Fall verlangte Anmerkung reicht es nicht aus, dass Art. 129 Abs. 1 Bst. g GBV das Rechtsgebiet der Baugesetzgebung nennt. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung, auf die sich die Verfügung der A.______ stützen könnte.