129 Abs. 1 GBV stammen oder aus einem Rechtsgebiet, das sie in Anwendung von Art. 129 Abs. 3 GBV selbst bestimmt haben. Um als Anmerkung im Grundbuch eingetragen zu werden, ist sodann eine Verwaltungsverfügung der Behörde oder ein verwaltungsrechtlicher Vertrag erforderlich (Art. 129 Abs. 1 GBV, Art. 962 Abs. 3 ZGB). Weder aus dem ZGB noch aus der GBV kann eine Pflicht des Kantons abgeleitet werden, in 8