KALLAY, Das Grundbuch und seine Rechtswirkung, in Anwaltsrevue 2017 S. 156; MEINRAD HUSER, Baubeschränkungen und Grundbuch, in BR 2016 S. 202). Ein eigentlicher numerus clausus zulässiger Anmerkungstatbestände besteht nicht; vorausgesetzt wird einzig eine rechtliche Grundlage im Bundes- oder kantonalen Recht (DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, Rz. 337). Die Tatbestände müssen entweder aus einem der Rechtsgebiete von Art. 129 Abs. 1 GBV stammen oder aus einem Rechtsgebiet, das sie in Anwendung von Art. 129 Abs. 3 GBV selbst bestimmt haben.