O., Art. 962 ZGB N. 11). Dass die Kantone eine Liste der einzelnen Anmerkungstatbestände erstellen müssen (Art. 129 Abs. 4 GBV), zeigt, dass die in Art. 129 Abs. 1 GBV aufgezählten Rechtsgebiete keine genügende Rechtsgrundlage bilden, auf die sich eine anmerkungsfähige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung der Behörde stützen könnte. Erforderlich ist vielmehr, dass die Kantone in einem Rechtserlass ausdrücklich bestimmen, welche konkreten Tatbestände von Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden können (ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 394; PFÄFFLI/SANTSCHI KALLAY, Das Grundbuch und seine Rechtswirkung, in Anwaltsrevue 2017 S. 156;