4. 4.1 Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Anmerkung verweigert, weil sie keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht habe. Art. 29 Abs. 3 BauG, der die Grundlage für die Anmerkung von Bedingungen und Auflagen bilde, sei hier nicht anwendbar, weil er nur für Ausnahmebewilligungen gelte. Art. 38 Abs. 3 BauG, der für gewöhnliche Baubewilligungen wie die vorliegende gelte, verweise nicht auf Art. 29 Abs. 3 BauG. In ihrer alternativen Begründung bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. g GBV bestehe schon von Bundesrechts wegen eine gesetzliche Grundlage für die vorliegende Anmerkung. Eine Grundlage im kantonalen Recht sei daher entbehrlich.