_ ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe zu Unrecht die Anmerkung der Auflage in der von ihr verfügten Baubewilligung verweigert. Sie ist damit stärker als jedermann von der Abweisungsverfügung des Grundbuchamts betroffen. Weil sie verantwortlich dafür ist, dass die von ihr verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt wird, ist die Beschwerdeerhebung geeignet, einen Nachteil von ihr abzuwenden. Aus diesem Grund ist sie befugt, gegen die Verfügung des Grundbuchamts Beschwerde zu erheben.