Erfolgt die Anmeldung durch eine andere nach Art. 53 Abs. 2 GBV berechtigte Person, und 6 wird die Anmeldung vom Grundbuchamt verweigert, muss die Behörde die Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der mit der Baugesetzänderung vom 9. Juni 2016 eingefügte neue Art. 29 Abs. 4 BauG schreibt nun ausdrücklich vor, die Baubewilligungsbehörde weise das Grundbuchamt an, die Anmerkungen nach Art. 29 Abs. 3 BauG auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks anzubringen; sie kontrolliert, ob die mit der Bewilligung verfügten Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt worden sind.