3.4 Zur Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind die Behörden verpflichtet (URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung, 2. Aufl. 2011, Art. 129 N. 5 f.; vgl. auch Revision des Immobiliarsachenrechts per 1.1.2012: Wichtigste Änderungen für die Gemeinden, in BSIG Nr. 2/215.2/1.1). Die Behörde ist dafür verantwortlich, dass die Eintragung erfolgt. Folge dieser Pflicht ist, dass sie für Schäden haftet, die Dritten durch eine unterlassene Anmerkung entstehen (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2015, Art. 962 ZGB N. 14, Art. 946 ZGB N. 73). Die Behörde kann die Anmeldung wie gezeigt auch selbst vornehmen. Erfolgt die Anmeldung durch eine andere nach Art.