3.3 Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 BauG, Art. 35 Abs. 3 BewD). Solche Bedingungen und Auflagen können grundsätzlich öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 962 ZGB sein. Demnach ist es die Baubewilligungsbehörde, die nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a GBV grundsätzlich zur Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen befugt ist. Im vorliegenden Fall ist es daher auch unbestritten, dass die A.______ als Baubewilligungsbehörde die Anmerkung hätte anmelden dürfen.