Art. 53 Abs. 2 GBV bestimmt hinsichtlich der Befugnis zur Anmeldung von Anmerkungen, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 962 ZGB betreffen: Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung: a. der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde; b. des Eigentümers oder der Eigentümerin; c. der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.