Weiter bestehe keine genügende Rechtsgrundlage für die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots. Erstens handle es sich um eine normale Baubewilligung und nicht um eine Ausnahmebewilligung, womit die Voraussetzungen von Art 29 Abs. 3 BauG zum vorneherein nicht gegeben seien. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Treu und Glauben berufen: Die Antwort des Grundbuchamts habe sich ausschliesslich auf die Anmerkung von Zweckentfremdungsverboten im Rahmen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 29 Abs. 3 BauG bezogen.