2.3 In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt zur Frage der Beschwerdelegitimation aus, Auflagen und Bedingungen, die Gegenstand der Baubewilligung seien, könnten gegenüber dem Grundeigentümer jederzeit auch ohne Anmerkung geltend gemacht werden. Die A.______ als Baubewilligungsbehörde habe durch eine Anmerkung nicht mehr oder weniger Rechte. Damit sei sie gar nicht beschwert. In der Sache weist das Grundbuchamt darauf hin, verfügungsberechtigt sei die Y.______ AG als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1000, Anmelderin sei jedoch die Z.______ AG. Werde der Ausweis über das Verfügungsrecht nicht beigebracht, so sei gemäss Art. 966 ZGB die Anmeldung abzuweisen.