Grundbuchamtes auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Institut der materiellen Rechtskraft. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) habe in ihrem Beschwerdeentscheid vom 2. Dezember 2014 bereits ausführlich geprüft, ob die angeordnete Anmerkung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, und dies bejaht. Weil die Stadt die Anmeldung selbst vornehmen könne, sei auch die Zustimmung der Grundeigentümerin entbehrlich, zumal diese bereits das Baugesuch unterzeichnet habe (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1])