in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BauG unter anderem Zweckentfremdungsverbote vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Hinzu kämen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Die Stadt habe sich vorgängig beim zuständigen Grundbuchamt erkundigt, ob die vorgesehene Auflage anmerkungsfähig wäre, was bestätigt worden sei. Schliesslich verstosse die Abweisung des 4