129 Abs. 1 Bst. g GBV schreibe vor, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf dem Gebiet der Baugesetzgebung zwingend im Grundbuch anzumerken seien. Bei der hier interessierenden Auflage handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungsbeschränkung auferlege und die grundstücksbezogen sei. Damit bestehe schon von Bundesrechts wegen eine gesetzliche Grundlage für die vorliegende Anmerkung. Die Anmerkung sei dabei sogar obligatorisch. Nach kantonalem Recht seien gemäss Art. 38 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) in Verbindung mit Art