2.2 In ihrer Beschwerde bringt die A.______ vor, sie sei zur Anfechtung der Abweisungsverfügung legitimiert, obwohl sie die Grundbuchanmeldung nicht selbst beantragt habe. Anmelderin sei die Z.______ AG gewesen, doch wäre die Stadt gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a GBV selbst zur Anmeldung der Anmerkung befugt gewesen. Die Anmerkung betreffe eine dauerhafte öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung, welche die Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde in ihrem Gesamtbauentscheid gegenüber der Z.______ AG angeordnet habe. In der Sache begründet die A.______ die Beschwerde damit, Art. 129 Abs. 1 Bst.