2. 2.1 Das Grundbuchamt hat die Abweisung der angemeldeten Anmerkung damit begründet, eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung könne im Grundbuch nur dann angemerkt werden, wenn es sich um ein Rechtsgebiet gemäss Art. 129 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) handle. Der Anmerkungstatbestand bedürfe somit einer formellen gesetzlichen Grundlage. Diese fehle vorliegend. Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1000 sei die Y.______ AG. Diese hätte in jedem Fall ihre Zustimmung zur Einschreibung einer Anmerkung auf ihrem Grundstück zu erteilen.