A. Am 22. Januar 2015 meldete die Z.______ AG beim Grundbuchamt folgende Anmerkung an: «Auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1000 (resp. der als Zwischenlager bewilligten Fläche) dürfen nur Materialien wie Kies, Sand, Humus, mineralischer Bauabfall (ohne Ausbauasphalt und Strassenaufbruch, ohne Asphaltgranulat, Recyclingkiessand A und Mischabbruch/-granulat) im Umfang von 200 m3 bis max. 1000 m3 pro Monat umgeschlagen respektive zwischengelagert werden, welche in der betrieblichen Tätigkeit des angrenzenden Garten- und Landschaftsbaubetriebs verwendet werden. Untersagt sind jegliche Aufbereitungsarbeiten von Materialien». Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab.