a Die Behörde (Gemeinde), welche die anzumerkende Auflage in der Baubewilligung verfügt hat, ist befugt, Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu führen, wenn das Grundbuchamt die Anmerkung verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung der Anmerkung beim Grundbuchamt durch den Baubewilligungsnehmer erfolgte. (E. 3) b Der Baubewilligungsnehmer ist im vorliegenden Fall wirtschaftlich identisch mit dem Grundeigentümer des Grundstücks, auf dem die Anmerkung eingetragen werden soll (Art. 963 ZGB, Art. 53 Abs. 2 GBV). Er ist deshalb zur Anmeldung der Anmerkung befugt. (E. 6)