6 von 76 % anstatt 66.6 % der Anteile am Gesamtwert des Grundstücks Nr. 1000 vor. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin für die Baukosten schon lange vor der Realteilung aufgekommen ist. Das Grundbuchamt hat auf der Differenz von Fr. 673‘333.35 somit zu Recht eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 12‘120.– erhoben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.