Die Differenz zwischen den ursprünglichen und den heutigen Eigentumsanteilen entspricht deshalb einer Wertverschiebung, für die die Beschwerdeführerin eine Mehrinvestition bei den Baukosten geleistet hat. Diese Mehrinvestition muss als Ausgleichsleistung für die Mehrzuteilung betrachtet werden, liegt doch unbestrittenermassen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Mehrinvestition und der Eigentumsübertragung