Der Umfang des Grundstücks Nr. 1000 bestimmt sich nach den Grundsätzen des Sachenrechts, insbesondere gilt das Akzessionsprinzip (Art. 667 ZGB). Das bedeutet, das Grundstück Nr. 1000 und das neue Mehrfamilienhaus steht anteilsmässig den Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümern zu, unabhängig davon, wer die Bauarbeiten bezahlt hat oder noch bezahlen sollte. Die Differenz zwischen den ursprünglichen und den heutigen Eigentumsanteilen entspricht deshalb einer Wertverschiebung, für die die Beschwerdeführerin eine Mehrinvestition bei den Baukosten geleistet hat.