Dem Nachtrag vom 13. Oktober 2014 zur öffentlichen Urkunde vom 25. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass im Zuge der Realteilung keine Schuldübernahme erfolge und keine Ausgleichsleistungen geschuldet seien (Ziff. II./2.). Die Mehrzuteilung bei der Realteilung begründet die Beschwerdeführerin jedoch damit, dass sie sich gemessen an ihrer ursprünglichen Eigentumsquote von 66.6 % überproportional, nämlich zu 77.9 %, an den Baukosten beteiligt habe und ihr nicht etwa schenkungsweise ein grösserer Anteil zugestanden worden sei. Der Umfang des Grundstücks Nr. 1000 bestimmt sich nach den Grundsätzen des Sachenrechts, insbesondere gilt das Akzessionsprinzip (Art. 667 ZGB).