Werden einer Liegenschaft anhaftende Grundpfandschulden von der Person, die ein Grundstück zu Alleineigentum erhält, übernommen, so erbringt diese Person insoweit eine Gegenleistung, als sie in einem über ihren Anteil hinausgehenden Mass Grundpfandschulden übernimmt. Verzichten die Parteien demgegenüber auf Ausgleichsleistungen, obwohl sie bewusst Zuteilungen vornehmen, welche nicht den bisherigen Anteilsverhältnissen entsprechen, so besteht keine Steuerpflicht. Dem Nachtrag vom 13. Oktober 2014 zur öffentlichen Urkunde vom 25. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass im Zuge der Realteilung keine Schuldübernahme erfolge und keine Ausgleichsleistungen geschuldet seien (Ziff.