3.3 Die Ausgleichsleistung kann in der Übergabe von Aktiven (Geld oder andere Vermögenswerte) oder in der Übernahme von Passiven bestehen. Massgebend ist dabei der kausale Zusammenhang zwischen der Gegenleistung und der Eigentumsübertragung an einem Grundstück (vgl. PETER RUF, Kommentar zum Gesetz betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben, Diss. Bern 1985, Art. 7 aHPAG, N. 8). Werden einer Liegenschaft anhaftende Grundpfandschulden von der Person, die ein Grundstück zu Alleineigentum erhält, übernommen, so erbringt diese Person insoweit eine Gegenleistung, als sie in einem über ihren Anteil hinausgehenden Mass Grundpfandschulden übernimmt.