Ihr Anteil am Gesamtwert des Grundstückes in der Höhe von Fr. 7‘300‘000.– beträgt damit neu 76 %, was einer Wertquote von 760/1000 entspricht. Vergleicht man die auf die Beschwerdeführerin übertragenen Stockwerkeinheiten mit ihrem ursprünglichen Eigentumsanteil von 2/3 vom Gesamtwert des Grundstücks im Wert von Fr. 4‘866‘666.65, so liegt im Umfang von Fr. 673‘333.35 eine Mehrzuteilung vor. Es ist somit von einer Realteilung mit Wertverschiebung auszugehen.